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Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Gestellung von Abfallcontainern
§ 1 Allgemeiner Geltungsbereich
  1. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen dienen dem Zweck, Unstimmig- keiten im Vorfeld der vertraglichen Beziehung zu umgehen, um einen reibungslosen Geschäftsablauf zu gewährleisten.
  2. Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende Oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennt der Unternehmer nicht an.
§ 2 Vertragsgegenstand
  1. Der Vertrag betrifft die Bereitstellung eines Containers zur Aufnahme von Abfällen, die Miete des Containers durch den Auftraggeber für die vereinbarte Mietzeit und die Abfuhr des gefüllten Containers durch den Unternehmer zu einer vereinbarten oder vom Unternehmer bestimmten Abladestelle. Der Unternehmer ist berechtigt, die Erfüllung der vertraglichen Leistungen durch Dritte zu veranlassen.
  2. Die Auswahl der anzufahrenden Abladestelle obliegt dem Unternehmer.
  3. Der Unternehmer ist berechtigt, soweit nicht anders vereinbart, sich den Inhalt des Containers anzueignen und darüber zu verfügen.
§ 3 Annullierungskosten
  1. Tritt der Auftraggeber von einem erteilten Auftrag zurück, kann der Unternehmer unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10% des vereinbarten Entgeltes für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für den entgangenen Gewinn fordern.
  2. Macht der Unternehmer einen Anspruch nach Absatz 1 geltend, bleibt dem Auftraggeber der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
§ 4 zeitliche Abwicklung der Aufträge
  1. Vereinbarungen über bestimmte Zeiten für die Bereitstellung oder Abholung des Containers sind für den Unternehmer nur verbindlich, wenn sie von ihm schriftlich bestätigt wurden. Auch in diesem Fall sind Abweichungen bis zu drei Stunden von dem zugesagten Zeitpunkt der Bereitstellung bzw. der Abholung als unwesentlich anzusehen und begründen für den Auftraggeber keinerlei Ansprüche gegen den Unternehmer.
  2. Der Unternehmer wird im Rahmen seiner betrieblichen Möglichkeiten die Bereitstellung und Abholung des Containers so termingerecht wie möglich durchführen.
§ 5 Zufahrten und Aufstellplatz
  1. Dem Auftraggeber obliegt es, einen geeigneten Aufstellplatz für den Container bereitzustellen. Er hat auch für die notwendigen Zufahrtswege zum Aufstellplatz zu sorgen.
  2. Zufahrt und Aufstellplatz müssen zum Befahren mit dem für die Auftragserfüllung erforderlichen LKW geeignet sein.
  3. Für Schäden am Zufahrtsweg und am Aufstellplatz besteht keine Haftung des Unternehmers, es sei denn bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
  4. Für Schäden am Fahrzeug oder Container infolge ungeeigneter Zufahrten oder Aufstellplätze haftet der Auftraggeber.
§ 6 Sicherung des Container
  1. Der Unternehmer stellt einen ordnungsgemäß gekennzeichneten Container auf. Für die erforderliche Sicherung des Containers, etwa durch Beleuchtung oder Absperrung, ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich.
  2. Wegen Benutzung öffentlicher Verkehrsflächen erforderliche behördliche Genehmigungen hat der Auftraggeber einzuholen, es sein denn, der Unternehmer hat diese Verpflichtung ausdrücklich übernommen. Für die Genehmigung erhobene öffentliche Abgaben trägt der Auftraggeber.
  3. Für unterlassene Sicherung des Containers oder fehlende Genehmigung haftet ausschließlich der Auftraggeber. Er hat den Unternehmer von Ansprüchen Dritter freizustellen.
§ 7 Beladung des Containers
  1. Der Container darf nur bis zur Höhe des Randes und nur im Rahmen des zulässigen Gesamtgewichtes beladen werden. Für Kosten und Schäden, die durch Überladen oder unsachgemäße Beladung entstehen, haftet der Auftraggeber.
  2. Der Auftraggeber ist für die richtige Deklaration des Abfalls allein verantwortlich und haftet für alle Nachteile, die dem Unternehmer infolge falscher Deklaration bzw. nicht rechtzeitiger Anzeige von Veränderungen der Beschaffenheit des Abfallstoffes entstehen. Kommt der Auftraggeber der Verpflichtung zur Deklaration nicht unverzüglich nach, ist der Unternehmer berechtigt, die notwendigen Feststellungen treffen zu lassen. Die dadurch entstehenden Kosten hat der Auftraggeber dem Unternehmer zu ersetzen.
§ 8 Schadensersatz
  1. Für Schäden am Container, die in der Zeit von der Bereitstellung bis zur Abholung entstehen haftet der Auftraggeber. Gleiches gilt für das Abhandenkommen des Containers in diesem Zeitraum.
  2. Für Schäden, die an Sachen des Auftraggebers oder an fremden Sachen durch die Zustellung oder Abholung des Containers entstehen, haftet der Unternehmer, soweit ihm oder seinem Personal Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
  3. Schadensersatzansprüche, die im Zusammenhang mit der Abwicklung von Verträgen entstehen, für die diese Bedingungen gelten, verjähren ein Jahr nach Kenntniserlangung des Schadens durch den Berechtigten.
§ 9 Entgelte
  1. Das Entgelt umfasst, soweit es nicht anders schriftlich vereinbart wurde, die Bereitstellung, die Miete, die Abholung und das Verbringen des Containers zum Bestimmungsort. Für vergebliche An – und Abfahrten bei Bereitstellung oder Abholung des Containers oder Wartezeiten hat der Auftraggeber, soweit er dies zu vertreten hat, eine dem vereinbarten Entgelt entsprechende Entschädigung zu zahlen.
  2. Gibt der Auftraggeber den Container nicht nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit zurück, so ist der Unternehmer berechtigt über die vereinbarte Mietzeit € 1,80 / Tag bis zur Rückgabe des Containers zu berechnen.
  3. Gebühren und Kosten, die an der Abladestelle entstehen (z.B. Deponiegebühren, Sortierkosten und dergleichen) sind in dem vereinbarten Entgelt nicht enthalten. Sie werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
  4. Die vereinbarten Preise und Entgelte sind Nettopreise. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist zusätzlich zu erstatten.
§ 10 Fälligkeit und Rechnung
  1. Rechnungen des Unternehmers sind sofort und ohne Abzug zu zahlen.
  2. Ein Aufrechnungsrecht gegen fällige Forderungen des Unternehmers steht dem Auftraggeber nur zu, soweit es sich um unstreitige oder rechtskräftig gestellte Gegenforderungen handelt.
§ 11 Gerichtsstand, geltendes Recht
  1. Erfüllungsort für alle vertraglichen Verpflichtungen ist der Sitz unserer Gesellschaft. Ist der Kunde Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen, ist der Gerichtstand Langenfeld.
  2. Wir verarbeiten die Kundendaten gemäß des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).
  3. Es gibt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die einheitlichen Gesetze über Kaufverträge (Haager Kaufrechtsabkommen) finden keine Anwendung.
  4. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform, sofern im Einzelfall oder in diesen Geschäftsbedingungen nicht anderes vereinbart ist

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Willi Jüntgen e. K.
Forstbachstr. 42
40723 Hilden

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